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   LG Traunstein, 17.10.2019 - 8 O 3884/18   

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https://dejure.org/2019,59047
LG Traunstein, 17.10.2019 - 8 O 3884/18 (https://dejure.org/2019,59047)
LG Traunstein, Entscheidung vom 17.10.2019 - 8 O 3884/18 (https://dejure.org/2019,59047)
LG Traunstein, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 8 O 3884/18 (https://dejure.org/2019,59047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 249, § 826, § 849; ZPO § 287
    Schadensersatzansprüche nach Kauf und Weiterverkauf eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs

  • rewis.io

    Schadensersatz, Fahrzeug, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Zulassungsverfahren, Ermessen, Kaufpreiszahlung, Software, betrug, Vorteilsausgleichung, PKW, Pflichtverletzung, Laufleistung, gezogene Nutzungen, Ermessen des Gerichts, Zug um Zug

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Augsburg, 14.11.2018 - 21 O 4310/16

    VW muss Schummel-Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Auszug aus LG Traunstein, 17.10.2019 - 8 O 3884/18
    Soweit unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.11.2018 (DAR 2019, 45) vertreten wird, ein Nutzungsvorteil müsse nicht gegengerechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus LG Traunstein, 17.10.2019 - 8 O 3884/18
    In der dortigen Entscheidung wurde die Nichtanrechnung begründet mit einem Urteil des EuGH vom 17.04.2008 (NJW 2008, 1433).
  • OLG München, 17.03.2020 - 18 U 6516/19

    Sekundäre Darlegungslast des Herstellers zum Schädigungsvorsatz im sog.

    Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.10.2019, Az. 8 O 3884/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Traunstein, Az. 8 O 3884/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen, sowie die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.

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